Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne)
Erlassen am 15. Februar 2022
gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz – GDG) vom 14. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018, wird angewiesen, durch Allgemeinverfügungen auf der Grundlage des §28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz folgende Maßnahmen umzusetzen.
Der Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) vom 02. Februar 2022 wird hiermit aufgehoben. Der Erlass gilt ab dem 15. Februar 2022 und findet auch auf Personen Anwendung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses bereits in Absonderung befinden. Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Für sämtliche Kreise- und kreisfreien Städte Schleswig-Holsteins ist eine Allgemeinverfügung folgenden Inhalts umzusetzen:
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 106 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Absonderungspflichten ohne eine vorherige explizite Anordnung durch das Gesundheitsamt (Automatische Absonderungspflichten nach der Allgemeinverfügung)
Personen,
a) die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)
oder
b) die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2-Antigenschnelltest (PoC-Test) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)
oder
c) die mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt zusammenleben (Haushaltsangehörige) und nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind,
oder
d) denen vom Gesundheitsamt [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),
oder
e) die davon Kenntnis haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung selbst oder durch nicht geschultes Personal vorgenommener SARS-CoV-2-Antigenschnelltest („Selbsttest“) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist,
sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis zum in Ziffer 5 festgesetzten Zeitpunkt ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).
2. Weitere Absonderungspflichten im Einzelfall aufgrund expliziter Anordnung des Gesundheitsamtes
Das zuständige Gesundheitsamt [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] kann abweichend von Ziffer 1 Buchstabe c) (Haushaltsangehörige) im Einzelfall und nach einer Risikoabwägung weitere enge Kontaktpersonen durch entsprechende Anordnung zur Absonderung verpflichten.
Die Regelungen in Ziffer 5 und Ziffer 6 geltend entsprechend.
3. Grundsätzliche Ausnahmen von der Absonderungspflicht
Haushaltsangehörige infizierter Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c) und gegebenenfalls im Einzelfall weitere durch das Gesundheitsamt abgesonderte enge Kontaktpersonen nach Ziffer 2 sind im Sinne der Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und den festgesetzten Ausnahmetatbeständen von der Quarantäne durch das Robert Koch-Institut nicht zur Absonderung verpflichtet, wenn sie als
– Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung),
– geimpfte Genesene,
– Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach und bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung und
– Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
gelten.
4. Erforderlichkeit einer Kontrolltestung nach positivem SARS-CoV-2-Antigenschnelltest
Die unter Ziffer 1 Buchstabe b) und Ziffer 1 Buchstabe e) genannten Personen sind verpflichtet, das positive Testergebnis eines SARS-CoV-2-Antigenschnelltests unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (z.B. PCR-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation oder bei einer Ärztin oder einem Arzt bestätigen zu lassen.
Die Ansprüche nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes bleiben davon unberührt.
5. Absonderungsdauer
Die Anordnung zur Absonderung endet bei nachweislich infizierten Personen und quarantänepflichtigen Haushaltsangehörigen infizierter Personen spätestens nach zehn Tagen.
Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] oder eines abschließenden Tests bedarf es hierfür nicht.
Die Absonderungsdauer kann durch einen Test nach den Vorgaben der Ziffer 6 verkürzt werden (sog. „Freitestung“).
Im Fall eines positiven SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest nach Ziffer 1 Buchstabe b) oder Ziffer 1 Buchstabe e) und der nachfolgenden Überprüfung des Testergebnisses nach Ziffer 4, endet die Pflicht zur Absonderung automatisch mit Ausschluss der Infektion bei Vorliegen des negativen Testergebnisses. Bei Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c) ist hierfür der Indexfall (der anfangs bestätigte Covid-Fall) maßgeblich.
Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] bedarf es hierfür nicht.
6. Vorzeitige Beendigung der Absonderung (sog. „Freitestung“)
a) Grundsätzlich gilt, dass die Anordnung zur Absonderung mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test vorzeitig beendet werden kann.
Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] bedarf es hierfür nicht. Der Nachweis muss von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung des Bundes erbracht werden und ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.
b) Abweichend zu Ziffer 6 Buchstabe a) Absatz 1 gelten folgende
Besonderheiten:
(1) Bei infizierten Beschäftigten, welche in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten oder in Angeboten der Eingliederungshilfe tätig sind, muss vor der frühestens am siebten Tag vorgenommenen negativen Testung mittels eines zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test eine 48-stündige Symptomfreiheit bestehen.
Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] bedarf es hierfür nicht. Der Nachweis muss von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung erbracht werden und ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler als Haushaltsangehörige infizierter Personen im Sinne von Ziffer 1 Buchstabe c) sowie für Kinder in den Angeboten der Kindertagesbetreuung als Haushaltsangehörige infizierter Personen im Sinne von Ziffer 1 Buchstabe c), besteht die Möglichkeit, mit einem frühestens am fünften Tag abgenommenen negativen zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test eine Absonderung zu beenden.
Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] bedarf es hierfür nicht. Der Nachweis muss von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung erbracht werden und ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.
7. Verlassen der Häuslichkeit
Die unter Ziffer 4 und Ziffer 6 genannten Personen dürfen zur Kontrolltestung und zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung durch einen Test (sog. „Freitestung“) ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechungen der Absonderung aus anderen Zwecken sind nicht gestattet.
8. Diese Allgemeinverfügung gilt vom 16. Februar 2022 bis einschließlich 31. März 2022. Eine Verlängerung ist möglich.
9. Die Allgemeinverfügung findet auch auf Personen Anwendung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung bereits in Absonderung befinden.
10. Zuwiderhandlungen können nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.
11. Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.