Ministerium für Bildung,
Belehrung zum Umgang mit Wissenschaft und Kultur
möglichen Infektionskrankheiten in der Schule
Schuljahr 2020/21
In Schulen befinden sich regelmäßig viele Menschen auf engem Raum, wodurch sich unter Umständen Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten können. Das Infektionsschutz- gesetz verfolgt den Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Daher gelten in Schulen besondere Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen. Eltern sollen darauf hinwirken, dass ihre Kinder die Maßnahmen umsetzen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die seit März 2020 gem. § 6 Abs. 1 Nr. f) Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Corona- virus-Krankheit (COVID-19).
Liegen Krankheitssymptome bei Kindern oder Mitgliedern der häuslichen Gemeinschaft der Kinder vor, die mit einer COVID-19-Erkrankung im Zusammenhang stehen könnten (z.B. Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Halsschmerzen/-kratzen, Muskel- und Gliederschmerzen), so dürfen die Kinder am schulischen Präsenzbetrieb grundsätzlich nicht teilnehmen. Die Teilnahme ist erst dann wieder möglich, wenn aufgrund einer ärztlichen Untersuchung der Schulbesuch als unbedenklich eingestuft wird oder mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
Bei Rückkehr von Reisen sind die geltenden Regeln zur Quarantäne und zu Corona-Tests zu beachten. Dies gilt besonders bei Rückkehr von Reisen in Risikogebiete. Bei den geringsten Anzeichen von Erkrankungen, auch wenn Sie nicht in einem Risikogebiet unterwegs waren, sollten Sie sich ärztlich beraten und gegebenenfalls testen lassen.
Name der Schule: | |
Name, Vorname des Kindes: Geburtsdatum: | |
Klasse: |
Hiermit bestätige ich mit meiner Unterschrift, dass ich die vorstehende Belehrung zur Kenntnis genommen habe.
Ort, Datum Unterschrift eines Elternteils/Personensorgeberechtigten bzw. bei Volljährigkeit der Schülerin/des Schülers
HINWEIS: Diese Belehrung wird ausschließlich in Papierform ausgegeben und auf diesem Wege auch wieder eingesammelt. Eine Übermittlung per E-Mail ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Die durch Ihre Unterschrift bestätigte Kenntnisnahme dieser Belehrung wird in der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufbewahrt und anschließend vernichtet.
Sie wird nicht Bestandteil der Schülerakte.
Weitere Informationen: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/_startseite/Artikel_2020/06_Juni/200623_fahrplan_schuljahr_2020_2021.html