Aktuelles

Belehrungsschreiben aus dem Ministerium

Ministerium für Bildung,

Belehrung zum Umgang mit                                                                   Wissenschaft und Kultur

möglichen Infektionskrankheiten in der Schule

Schuljahr 2020/21

In Schulen befinden sich regelmäßig viele Menschen auf engem Raum, wodurch sich unter  Umständen Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten können. Das Infektionsschutz- gesetz verfolgt den Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen,  Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Daher gelten in Schulen besondere Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen. Eltern sollen  darauf hinwirken, dass ihre Kinder die Maßnahmen umsetzen. Das gilt insbesondere im Hinblick  auf die seit März 2020 gem. § 6 Abs. 1 Nr. f) Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Corona- virus-Krankheit (COVID-19).

Liegen Krankheitssymptome bei Kindern oder Mitgliedern der häuslichen Gemeinschaft der  Kinder vor, die mit einer COVID-19-Erkrankung im Zusammenhang stehen könnten (z.B. Fieber,  trockener Husten, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Halsschmerzen/-kratzen, Muskel-  und Gliederschmerzen), so dürfen die Kinder am schulischen Präsenzbetrieb grundsätzlich  nicht teilnehmen. Die Teilnahme ist erst dann wieder möglich, wenn aufgrund einer ärztlichen  Untersuchung der Schulbesuch als unbedenklich eingestuft wird oder mindestens 48 Stunden  Symptomfreiheit besteht.

Bei Rückkehr von Reisen sind die geltenden Regeln zur Quarantäne und zu Corona-Tests  zu beachten. Dies gilt besonders bei Rückkehr von Reisen in Risikogebiete. Bei den geringsten  Anzeichen von Erkrankungen, auch wenn Sie nicht in einem Risikogebiet unterwegs waren,  sollten Sie sich ärztlich beraten und gegebenenfalls testen lassen.

Name der Schule:  
Name, Vorname  des Kindes: Geburtsdatum:   
Klasse:  

Hiermit bestätige ich mit meiner Unterschrift, dass ich die vorstehende Belehrung zur Kenntnis genommen habe.

Ort, Datum            Unterschrift eines Elternteils/Personensorgeberechtigten            bzw. bei Volljährigkeit der Schülerin/des Schülers

HINWEIS: Diese Belehrung wird ausschließlich in Papierform ausgegeben und auf diesem  Wege auch wieder eingesammelt. Eine Übermittlung per E-Mail ist aus Datenschutzgründen  nicht zulässig. Die durch Ihre Unterschrift bestätigte Kenntnisnahme dieser Belehrung wird in  der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufbewahrt und anschließend vernichtet. 

Sie wird nicht Bestandteil der Schülerakte.

Weitere Informationen:  www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/_startseite/Artikel_2020/06_Juni/200623_fahrplan_schuljahr_2020_2021.html